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Brandschutzunterweisung: Welche Pflichten gelten und was dazugehört

Eine Brandschutzunterweisung ist für jeden Arbeitgeber Pflicht. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und danach mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Das schreibt § 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vor. Inhaltlich geht es um Brandverhütung, das Verhalten im Brandfall und die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße (§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 6 ArbStättV).
  • Termin: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich. Bei Jugendlichen mindestens halbjährlich (§ 29 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz).
  • Pflichtinhalte sind Brandverhütung, Verhaltensmaßnahmen im Brandfall sowie Fluchtwege und Notausgänge. Wer Aufgaben der Brandbekämpfung übernimmt, wird zusätzlich an den Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen.
  • Wer die Unterweisung vor Tätigkeitsbeginn nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig. Möglich ist eine Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).
  • Bei Leiharbeit unterweist der Entleiher, nicht der Verleiher (§ 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).

Was eine Brandschutzunterweisung ist

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kennt keine eigene Vorschrift mit dem Titel „Brandschutzunterweisung“. Gemeint ist der Teil der allgemeinen Unterweisung, der sich mit Bränden befasst.

§ 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt, Beschäftigte „über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen“. Die Unterweisung muss eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Eine allgemeine Belehrung genügt also nicht.

§ 6 Abs. 3 ArbStättV macht daraus eine konkrete Pflicht: Die Unterweisung „muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken“. Davon zu trennen ist die Ausbildung einzelner Beschäftigter zur Brandbekämpfung. Sie betrifft nur die Personen, die der Arbeitgeber dafür benennt.

Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Norm Was sie regelt
§ 12 Abs. 1 ArbSchG Grundpflicht zur Unterweisung, ausgerichtet auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich
§ 12 Abs. 2 ArbSchG Bei Arbeitnehmerüberlassung unterweist der Entleiher
§ 10 ArbSchG Maßnahmen zu Brandbekämpfung und Evakuierung, Benennung zuständiger Beschäftigter
§ 6 Abs. 3 ArbStättV Pflichtinhalte zum Brandschutz
§ 6 Abs. 4 ArbStättV Zeitpunkt und Wiederholung der Unterweisung
§ 4 Abs. 4 ArbStättV Fluchtwege freihalten, Flucht- und Rettungsplan, Übungen
§ 29 JArbSchG Kürzere Intervalle für Jugendliche

Wie oft die Brandschutzunterweisung fällig ist

§ 6 Abs. 4 ArbStättV nennt drei Zeitpunkte. Erstens müssen die Unterweisungen „vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden“. Zweitens sind sie „danach mindestens jährlich zu wiederholen“. Drittens sind sie unverzüglich zu wiederholen, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Verfahren oder Einrichtungen wesentlich ändern und damit zusätzliche Gefährdungen verbunden sind.

§ 12 Abs. 1 ArbSchG ergänzt: Auch bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie wird vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen.

Für Jugendliche gilt ein kürzeres Intervall: Nach § 29 Abs. 2 JArbSchG sind die Unterweisungen „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich“ zu wiederholen.

Die Räumungsübung ist davon unabhängig. Besteht ein Flucht- und Rettungsplan, ist nach § 4 Abs. 4 ArbStättV „in angemessenen Zeitabständen“ danach zu üben. Ein festes Intervall nennt die Verordnung hier nicht.

Diese Inhalte gehören in die Unterweisung

Grundlage ist nach § 6 Abs. 1 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung. Aus ihr ergibt sich, was der konkrete Betrieb braucht. Diese Punkte nennt die Verordnung ausdrücklich:

  • Brandverhütung: Wie Brände im Betrieb entstehen können und was das verhindert (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ArbStättV).
  • Verhalten im Brandfall: Alarmieren, Menschen in Sicherheit bringen, Feuerwehr rufen.
  • Fluchtwege und Notausgänge: Die Verordnung hebt deren Nutzung eigens hervor.
  • Feuerlöscheinrichtungen: Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, sind in deren Bedienung zu unterweisen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ArbStättV).
  • Maßnahmen im Gefahrenfall: Nach § 6 Abs. 2 ArbStättV gehören dazu auch Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Erste Hilfe und der innerbetriebliche Verkehr.

Zwei Formalien sind leicht zu übersehen. Die Unterweisung hat „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“ zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 ArbStättV). In mehrsprachigen Teams bedeutet das in der Regel eine Übersetzung. Und nach § 4 Abs. 4 ArbStättV müssen Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge „ständig freigehalten“ werden – ein Punkt, der in die Unterweisung gehört, weil ihn der Arbeitsalltag ständig unterläuft.

Wer unterwiesen werden muss und wer unterweist

Unterwiesen werden alle Beschäftigten, auch Teilzeitkräfte und Aushilfen. Wer im Homeoffice arbeitet, bleibt ebenfalls Beschäftigter; welche Themen dort hinzukommen, zeigt unser Beitrag zur Unterweisung im Homeoffice. Den passenden Kurs dazu bietet die Schulung für arbeitsschutz- und datenschutzkonformes Homeoffice.

Bei Leiharbeit verschiebt § 12 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht: Sie „trifft … den Entleiher“. Er unterweist unter Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen.

Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an Führungskräfte oder Fachkundige übertragen, die Pflicht selbst bleibt bei ihm. Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG benennt er zudem diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen“. Eine feste Prozentquote nennt das Gesetz nicht; sie ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitere Pflichtthemen für Teams finden Sie in unseren Compliance Online Schulungen.

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Dokumentation, Mitbestimmung und Bußgeld

Ein Unterweisungsnachweis ist der einfachste Weg, die Durchführung gegenüber Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger zu belegen. Üblich sind Datum, Themen, Namen der Teilnehmenden und Unterschrift. Unabhängig davon verlangt § 6 Abs. 1 ArbSchG Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Gibt es einen Betriebsrat, ist er zu beteiligen. § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz gibt ihm ein Mitbestimmungsrecht bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften“.

Zu den Folgen: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV handelt ordnungswidrig, wer nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden. Der Bußgeldrahmen dafür liegt nach § 25 Abs. 2 ArbSchG bei bis zu 5.000 Euro. Der Tatbestand knüpft ausdrücklich an die Unterweisung vor Tätigkeitsbeginn an, nicht an die jährliche Wiederholung. Gefährdet jemand vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten, ist das nach § 9 Abs. 2 ArbStättV sogar strafbar.

Praxis: in sechs Schritten zur Brandschutzunterweisung

  1. Gefährdungsbeurteilung heranziehen. § 5 ArbSchG nennt „unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ selbst als mögliche Gefährdung. Die Beurteilung liefert die Themen.
  2. Betriebsspezifische Angaben zusammenstellen. Fluchtwege, Sammelplatz, Standorte der Feuerlöscheinrichtungen, Melde- und Alarmwege.
  3. Zuständige benennen. Beschäftigte für Brandbekämpfung und Evakuierung nach § 10 Abs. 2 ArbSchG festlegen, vorher den Betriebs- oder Personalrat hören.
  4. Termine planen. Neue Beschäftigte vor dem ersten Arbeitstag, alle anderen mindestens jährlich, Jugendliche halbjährlich. Eine Wiedervorlage im Kalender verhindert Lücken.
  5. Durchführen und kombinieren. Die Verordnung schreibt kein Format vor. Grundlagen lassen sich gut als Online-Schulung vermitteln, etwa mit dem Modul Brandschutz aus dem Bundle Arbeitsschutz, Brandschutz und Versicherungsschutz. Die betriebsspezifischen Angaben aus Schritt 2 ergänzen Sie vor Ort – ohne sie ist die Unterweisung nicht auf den Arbeitsplatz ausgerichtet.
  6. Dokumentieren. Datum, Inhalte, Teilnehmende und Unterschrift festhalten und zu den Arbeitsschutzunterlagen nehmen.

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Häufige Fragen

Ist eine Brandschutzunterweisung auch in kleinen Betrieben Pflicht?

Ja. Weder § 12 ArbSchG noch § 6 ArbStättV sehen eine Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl vor. Umfang und Inhalt richten sich aber nach der Gefährdungsbeurteilung und fallen in einem Büro anders aus als in einer Werkstatt.

Reicht eine Online-Schulung aus?

Die Verordnung schreibt kein Format vor, verlangt aber eine Unterweisung, die auf den Arbeitsplatz ausgerichtet und verständlich ist. Allgemeine Inhalte lassen sich online vermitteln. Betriebsspezifische Angaben wie Fluchtwege und Sammelplatz müssen hinzukommen.

Wer muss die Unterweisung durchführen?

Verpflichtet ist der Arbeitgeber, bei Leiharbeit der Entleiher. Er kann die Durchführung delegieren, etwa an Führungskräfte oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung bleibt bei ihm.

Muss die Unterweisung in der Arbeitszeit stattfinden?

Ja. § 12 Abs. 1 ArbSchG nennt die Unterweisung „während ihrer Arbeitszeit“ ausdrücklich.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine Zahl. Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG müssen Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den besonderen Gefahren stehen. Die konkrete Zahl leiten Sie aus der Gefährdungsbeurteilung ab.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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