Zugeklappter Laptop auf einem Holztisch, darauf ein Vorhängeschloss aus Messing, daneben Tassen, im Hintergrund ein Fenster
Compliance

Homeoffice-Unterweisung: Pflicht, Inhalte und wie oft sie fällig ist

Ja, eine Homeoffice-Unterweisung ist Pflicht. Die Unterweisungspflicht aus § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hängt nicht am Ort: Sie gilt für den Schreibtisch im Betrieb genauso wie für den Küchentisch zu Hause. Wie weit die Pflicht reicht und wie oft Sie wiederholen müssen, hängt aber davon ab, ob Ihre Beschäftigten an einem Telearbeitsplatz oder mobil arbeiten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte „ausreichend und angemessen“ zu unterweisen – ortsunabhängig und während der Arbeitszeit.
  • Im Privatbereich greift die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nur bei Telearbeitsplätzen – und auch dort nur teilweise (§ 1 Abs. 4).
  • An Telearbeitsplätzen ist die Unterweisung nach § 6 Abs. 4 ArbStättV mindestens jährlich zu wiederholen.
  • Grundlage der Inhalte ist immer die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – einschließlich psychischer Belastungen.
  • Datenschutz gehört praktisch immer dazu: Art. 32 DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, auch für Arbeit außerhalb des Büros.

Wann ist eine Homeoffice-Unterweisung Pflicht?

Die Grundnorm ist § 12 Abs. 1 ArbSchG. Danach muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sind.

Das Gesetz nennt drei feste Anlässe, zu denen die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss: bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie. Der Wechsel ins Homeoffice ist regelmäßig eine solche Veränderung – neuer Arbeitsplatz, oft neue Geräte, neue Kommunikationswege.

Die Unterweisung ist damit keine Formalie, sondern die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. § 5 Abs. 3 ArbSchG zählt ausdrücklich auf, woraus sich Gefährdungen ergeben können – darunter die Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten sowie psychische Belastungen bei der Arbeit.

Telearbeitsplatz oder mobiles Arbeiten? Der Unterschied entscheidet

Beide Begriffe werden im Alltag „Homeoffice“ genannt, rechtlich sind sie verschieden. § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung vereinbart sind. Eingerichtet ist ein solcher Platz erst, wenn die Bedingungen arbeitsvertraglich oder in einer Vereinbarung festgelegt sind und der Arbeitgeber Mobiliar sowie Arbeitsmittel einschließlich Kommunikationseinrichtungen bereitgestellt und installiert hat.

Wer nur gelegentlich mit dem Notebook zu Hause oder unterwegs arbeitet, hat danach keinen Telearbeitsplatz, sondern arbeitet mobil.

  Telearbeitsplatz Mobiles Arbeiten
Unterweisung nach ArbSchG ja ja
ArbStättV anwendbar teilweise (§ 1 Abs. 4) nein
Feste Wiederholung mindestens jährlich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV) kein fester Turnus im ArbSchG
Gefährdungsbeurteilung § 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung § 5 ArbSchG

Nach § 1 Abs. 4 ArbStättV gelten für Telearbeitsplätze nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Ordnen Sie die Tätigkeit deshalb zu Beginn sauber zu – davon hängt ab, welche Pflichten Sie treffen.

Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?

Für Telearbeitsplätze ist die Antwort eindeutig: § 6 Abs. 4 ArbStättV verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich. Sie ist unverzüglich zu wiederholen, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Arbeitsverfahren oder Einrichtungen wesentlich ändern und die Änderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.

Für mobiles Arbeiten nennt das ArbSchG keinen festen Turnus. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt nur, dass die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst ist und „erforderlichenfalls regelmäßig“ wiederholt wird. In der Praxis hat sich ein jährlicher Rhythmus eingebürgert, weil er gut dokumentierbar ist und sich an den Vorgaben für Telearbeitsplätze orientiert. Verbindlich vorgeschrieben ist er für mobiles Arbeiten aber nicht – maßgeblich bleibt Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Zwischendurch auslösende Anlässe sind unabhängig davon: neue Geräte, neue Software, ein Wechsel des Arbeitsorts, ein Vorfall oder Beinaheunfall.

Welche Inhalte gehören in die Unterweisung?

Die Inhalte ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer Musterliste. Diese Themen sind im Homeoffice fast immer einschlägig:

  • Bildschirm- und Arbeitsplatzgestaltung: Sitzposition, Bildschirmabstand, Beleuchtung, Pausen. § 3 Abs. 1 ArbStättV nennt bei Bildschirmarbeitsplätzen ausdrücklich die Belastung der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens.
  • Psychische Belastungen: Erreichbarkeit, Entgrenzung, fehlender Austausch. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG führt sie als eigene Gefährdungsquelle.
  • Arbeitszeit: Beginn, Ende und Pausen. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Verhalten im Gefahrenfall: Erste Hilfe, Meldewege, Unfälle im häuslichen Umfeld.
  • Datenschutz und IT-Sicherheit: siehe nächster Abschnitt.

Halten Sie die Unterweisung konkret. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt Anweisungen, die eigens auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sind – eine allgemeine Bürounterweisung erfüllt das für das Homeoffice nicht.

Datenschutz im Homeoffice mitdenken

Sobald zu Hause personenbezogene Daten verarbeitet werden, kommt die DSGVO hinzu. Art. 32 Abs. 1 DSGVO verpflichtet Verantwortliche zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten, unter anderem durch Verschlüsselung und durch die Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme sicherzustellen. Nach Art. 32 Abs. 4 DSGVO müssen Verantwortliche zudem Schritte unternehmen, damit ihnen unterstellte Personen mit Datenzugang diese Daten nur auf Anweisung verarbeiten. Genau diese Anweisung geben Sie in der Unterweisung.

Wo ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, gehört die „Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter“ nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO ausdrücklich zu seinen Überwachungsaufgaben.

Das BSI empfiehlt Arbeitgebern, „deutliche, unmissverständliche und verbindliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zur Sicherheit Ihrer Daten in Papierform“ zu treffen und diese schriftlich an alle Beteiligten zu kommunizieren. Der Zugriff auf interne Ressourcen soll über einen sicheren Kommunikationskanal erfolgen, etwa ein kryptografisch abgesichertes VPN – eine verschlüsselte Verbindung ins Firmennetz. Außerdem rufen die Empfehlungen dazu auf, eindeutige Kontaktstellen und Kommunikationswege festzulegen, die Beschäftigte verifizieren können – wichtig, weil Phishing-Versuche genau diese Lücke nutzen.

Praktisch heißt das: Bildschirmsperre beim Verlassen des Raums, kein Mitlesen durch Haushaltsmitglieder, verschlossene Aufbewahrung von Unterlagen, keine privaten Cloud-Dienste, ein klarer Meldeweg bei Verlust eines Geräts. Wer regelmäßig per Video zusammenarbeitet, sollte die Tool-Auswahl ebenfalls geregelt haben; unsere Handreichung zu Videochat- und Konferenz-Tools fasst die Kriterien zusammen. Wie Sie Homeoffice datenschutzrechtlich von Anfang an aufsetzen, beschreibt der Fachartikel So klappt es mit dem Datenschutz im Homeoffice unseres Schwesterunternehmens WIEMER ARNDT.

In fünf Schritten zur nachweisbaren Unterweisung

  1. Einordnen: Klären Sie je Tätigkeit, ob ein Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vorliegt oder mobil gearbeitet wird. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
  2. Beurteilen: Ergänzen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung um die Tätigkeit außerhalb des Betriebs. § 3 Abs. 3 ArbStättV verlangt die Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeiten, einschließlich der Frage, welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
  3. Regeln schreiben: Fassen Sie Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Gerätenutzung, Umgang mit Papierunterlagen und Meldewege in einer Homeoffice-Regelung zusammen. Eine Datenschutz-Handreichung liefert dafür den datenschutzrechtlichen Rahmen.
  4. Unterweisen: Führen Sie die Unterweisung vor dem ersten Homeoffice-Tag durch, während der Arbeitszeit und in verständlicher Sprache. Eine Online-Schulung für arbeitsschutz- und datenschutzkonformes Homeoffice deckt die typischen Inhalte für mobiles Arbeiten ab, von der Einrichtung des Arbeitsplatzes bis zum Umgang mit personenbezogenen Daten.
  5. Nachweisen und wiederholen: Dokumentieren Sie Datum, Teilnehmende, Themen und Dauer. Setzen Sie die nächste Wiederholung terminlich auf – an Telearbeitsplätzen spätestens nach zwölf Monaten.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber den häuslichen Arbeitsplatz besichtigen?

Die ArbStättV schreibt keine Begehung der Wohnung vor. Für Telearbeitsplätze verlangt § 1 Abs. 4 ArbStättV die erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes nach § 3. Wie Sie die Informationen erheben, ist nicht festgelegt – in der Praxis geschieht das häufig über strukturierte Selbstauskünfte der Beschäftigten. Betreten dürfen Sie die Wohnung nur mit deren Einverständnis.

Reicht eine E-Mail mit einem Merkblatt als Unterweisung?

Nein. § 6 Abs. 1 ArbStättV unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Bereitstellen von Informationen und dem Unterweisen anhand dieser Informationen. Eine reine Zusendung deckt die Pflicht also nicht ab. Es braucht einen Schritt, in dem die Inhalte vermittelt und verstanden werden – im Gespräch, per Webmeeting oder über eine Online-Schulung mit Verständnisfragen.

Gilt die Unterweisungspflicht auch bei einem einzigen Homeoffice-Tag pro Woche?

Ja. § 12 Abs. 1 ArbSchG knüpft nicht an einen Mindestumfang an, sondern an den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich. Bei gelegentlichem mobilem Arbeiten fällt die Unterweisung in der Regel kürzer aus, entfallen kann sie nicht.

Wer unterweist bei Zeitarbeitskräften im Homeoffice?

Nach § 12 Abs. 2 ArbSchG trifft die Pflicht zur Unterweisung bei einer Arbeitnehmerüberlassung den Entleiher. Er hat dabei Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen zu berücksichtigen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Muss ich die Arbeitszeit im Homeoffice vollständig erfassen?

§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet ausdrücklich zur Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit, mit einer Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Zur Reichweite darüber hinaus gibt es arbeitsrechtliche Diskussionen; klären Sie Ihre Praxis im Einzelfall arbeitsrechtlich ab.

Quellen

Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die individuelle Prüfung Ihrer Homeoffice-Regelung berät Sie das Beratungsteam von WIEMER ARNDT.

Wenn Sie Ihre Beschäftigten kurzfristig und nachweisbar unterweisen wollen, eignet sich unsere Homeoffice-Schulung für arbeitsschutz- und datenschutzkonformes Arbeiten: Sie läuft im Browser, behandelt Arbeitsplatzeinrichtung, Datenschutz-Maßnahmen, Kommunikation und Zeitmanagement beim mobilen Arbeiten. Nach bestandener Unterweisung erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat, das sie Ihnen für die Dokumentation vorlegen.

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