Stapel silberner Münzen und ein geschlossenes Messing-Vorhängeschloss auf einer dunkelgrauen Steinplatte
Compliance

Ist eine Geldwäsche-Schulung Pflicht? Was § 6 GwG verlangt

Ja. Wer zu den Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) gehört, muss seine Beschäftigten über Geldwäsche unterrichten. Eine Geldwäsche-Schulung ist damit Pflicht, allerdings ohne festen Rhythmus im Gesetz. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt eine erstmalige und eine laufende Unterrichtung; Zeitpunkt und Umfang legen Sie risikoorientiert selbst fest.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht steht in § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG: erstmalige und laufende Unterrichtung der Beschäftigten.
  • Sie trifft nur Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG, darunter Güterhändler, Immobilienmakler, Steuerberater und der Finanzsektor.
  • Das Gesetz nennt kein Intervall. Nach den Hinweisen der BaFin entscheiden Verpflichtete risikoorientiert über Art, Umfang und Zeitpunkt.
  • Inhalte sind Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche, die geldwäscherechtlichen Pflichten und Datenschutzbestimmungen.
  • Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung. Sie verlangt kontinuierliche Schulungsprogramme, die dokumentiert werden.

Wer ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet?

Die Unterrichtungspflicht gilt nicht für jedes Unternehmen. Sie knüpft an den Katalog der Verpflichteten in § 2 Abs. 1 GwG an. Prüfen Sie zuerst, ob Sie darunterfallen. Erst danach stellt sich die Frage nach der Schulung.

Gruppe nach § 2 Abs. 1 GwG Beispiele Besonderheit
Nr. 1 bis 9 Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Versicherungsunternehmen mit Lebensversicherungsgeschäft, Kapitalverwaltungsgesellschaften Aufsicht meist durch die BaFin (§ 50 Nr. 1 GwG)
Nr. 10 bis 13 Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen Bei Nr. 10 nur für die dort aufgezählten Tätigkeiten, etwa Mitwirkung am Kauf von Immobilien
Nr. 14 Immobilienmakler Risikomanagement bei Kaufverträgen und bei Miet- oder Pachtverträgen ab 10.000 Euro Nettokaltmiete monatlich (§ 4 Abs. 4 GwG)
Nr. 15 Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen Mit Ausnahmen, etwa für erlaubte Lotterien
Nr. 16 Güterhändler, Kunstvermittler, Kunstlagerhalter Risikomanagement erst ab Schwellenwerten (§ 4 Abs. 5 GwG)

Für Güterhändler sind die Schwellen in § 4 Abs. 5 GwG genau benannt: Transaktionen über Kunstgegenstände ab 10.000 Euro, Barzahlungen ab 2.000 Euro beim Handel mit hochwertigen Gütern und Barzahlungen ab 10.000 Euro bei sonstigen Gütern. Hochwertige Güter sind nach § 1 Abs. 10 GwG unter anderem Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge.

Üben Angehörige der Gruppen Nr. 10 bis 14 und Nr. 16 ihren Beruf als Angestellte aus, treffen die Pflichten nach § 6 Abs. 3 GwG das Unternehmen, nicht die einzelne Person. Die Schulung organisiert also der Arbeitgeber.

Warum die Geldwäsche-Schulung Pflicht ist

Die Unterrichtung ist eine der internen Sicherungsmaßnahmen, die § 6 GwG aufzählt. Verpflichtete müssen ihre Beschäftigten nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG „erstmalig und laufend“ unterrichten, und zwar zu drei Punkten:

  • Typologien, also typische Muster und Abläufe, sowie aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
  • die insoweit einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten,
  • die einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

Der dritte Punkt wird leicht übersehen. Wer Kunden identifiziert, Ausweiskopien aufbewahrt und Verdachtsfälle meldet, verarbeitet personenbezogene Daten. Eine Auffrischung zu den Grundsätzen des Datenschutzes nach Art. 5 DSGVO gehört deshalb in dieselbe Unterweisung. Die BaFin hält es für zulässig, dass der Datenschutzbeauftragte oder entsprechend geschulte Personen diesen Teil übernehmen.

Bleibt die Unterrichtung aus, fehlt eine der internen Sicherungsmaßnahmen. Wer keine angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen schafft, handelt nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG ordnungswidrig. Der Rahmen liegt bei Vorsatz bei bis zu 150.000 Euro, im Übrigen bei bis zu 100.000 Euro. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind nach § 56 Abs. 3 GwG bis zu einer Million Euro möglich oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils.

Wie oft ist die Unterrichtung fällig?

Das GwG nennt keinen Turnus. „Laufend“ heißt nicht „jährlich“. Die BaFin führt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen aus, dass Verpflichtete auf risikoorientierter Grundlage eigenständig über Art, Ausgestaltung, Umfang und Zeitpunkt der Unterrichtung entscheiden. Diese Hinweise richten sich an die Verpflichteten unter Aufsicht der BaFin; für Güterhändler oder Immobilienmakler ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig (§ 50 Nr. 9 GwG). Als Orientierung taugen sie trotzdem.

Die BaFin nennt Anlässe, die eine Unterrichtung auslösen:

  • gesetzliche Neuregelungen,
  • wesentliche Änderungen der Verwaltungspraxis der BaFin,
  • Erkenntnisse über neue Formen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
  • der Neueintritt von Beschäftigten,
  • häufige geldwäscherechtlich relevante Vorfälle oder erhöhte Fehlerquoten bei den Pflichten.

Zum Umfang wird die BaFin deutlich: Grundsätzlich sind alle Beschäftigten zu unterrichten. Eine Grenze zieht sie allenfalls bei Tätigkeiten ohne jeden Bezug zum Geschäft des Verpflichteten, als Beispiel nennt sie Reinigungspersonal. Das Format ist frei: Präsenzschulung oder inhaltlich angemessene und aktuelle IT-gestützte Schulungsprogramme und Schulungsunterlagen.

Was neben der Schulung zu erledigen ist

Die Unterrichtung steht nicht allein. Drei Pflichten gehören in jedem Fall dazu:

  • Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen: Beides verlangt § 4 GwG als Teil des Risikomanagements. Ein benanntes Mitglied der Leitungsebene ist verantwortlich und genehmigt beides.
  • Geldwäschebeauftragter: Verpflichtend für die Gruppen Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 (§ 7 Abs. 1 GwG). Für andere Gruppen kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen; bei Güterhändlern soll sie das tun, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht (§ 7 Abs. 3 GwG).
  • Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU): Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG müssen sich Verpflichtete dort elektronisch registrieren, unabhängig von einer Verdachtsmeldung. Das läuft über das Meldeportal goAML Web.

Bei der Registrierung lohnt ein Blick in den Kalender. § 59 Abs. 6 GwG setzt die Pflicht spätestens ab dem 1. Januar 2024 an. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, gilt sie spätestens ab dem 1. Januar 2027. Die FIU prüft jede Registrierung vor der Freischaltung, es empfiehlt sich also, nicht bis zum Jahreswechsel zu warten.

Dazu kommt ein Punkt, der in kleinen Betrieben oft fehlt: § 6 Abs. 5 GwG verlangt angemessene Vorkehrungen, damit Beschäftigte Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität melden können. Wer dafür noch keinen Kanal hat, kann eine Meldestelle mit Ombudsperson einrichten, wie sie auch das Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht.

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Was ab Juli 2027 gilt

Die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche löst große Teile des nationalen Rechts ab. Nach Art. 90 gilt sie ab dem 10. Juli 2027; für die in Art. 3 Nr. 3 Buchst. n und o genannten Verpflichteten erst ab dem 10. Juli 2029.

Für die Schulung ändert sich vor allem die Form des Nachweises. Art. 12 der Verordnung verlangt die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an „speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen“, in denen sie lernen, verdächtige Transaktionen zu erkennen und sich richtig zu verhalten. Diese Programme müssen der Funktion und den Risiken angemessen sein und sind „gebührend zu dokumentieren“. Eine Dokumentationspflicht für die Unterrichtung kennt das GwG bisher nicht ausdrücklich. Wer sie schon jetzt sauber führt, hat 2027 weniger zu tun.

In fünf Schritten zur Unterrichtung

Für ein kleines oder mittleres Unternehmen, das unter § 2 Abs. 1 GwG fällt, reicht ein überschaubarer Ablauf. Wer mehrere Pflichtthemen vor sich hat, bündelt sie am besten in einem Plan: Die KI-Schulung nach Art. 4 KI-Verordnung folgt derselben Logik aus Erstschulung und Auffrischung.

  1. Betroffenheit festhalten: Notieren Sie, unter welche Nummer des § 2 Abs. 1 GwG Sie fallen und ab welchen Schwellen nach § 4 GwG Ihr Risikomanagement greift.
  2. Kreis der Beschäftigten bestimmen: Listen Sie alle Funktionen mit Bezug zum Geschäft auf. Vertrieb, Buchhaltung, Kasse und Einkauf gehören regelmäßig dazu.
  3. Inhalte zuschneiden: Typologien, eigene Pflichten und Datenschutz. Ergänzen Sie Ihre Risikoanalyse und die internen Abläufe für Verdachtsfälle.
  4. Format wählen: Eine Geldwäschegesetz-Schulung im Browser deckt die gesetzlichen Themen von der Risikoanalyse nach § 5 GwG bis zu den Sanktionen nach § 56 GwG ab und lässt sich ohne Terminabstimmung ausrollen.
  5. Nachweis führen: Halten Sie Datum, Teilnehmer, Inhalte und Anlass fest. Ab Juli 2027 ist die Dokumentation ausdrücklich verlangt.

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Häufige Fragen

Muss jedes Unternehmen eine Geldwäsche-Schulung anbieten?

Nein. Die Pflicht gilt nur für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG. Wer nicht unter den Katalog fällt, hat keine Unterrichtungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG.

Gibt es eine gesetzliche Frist für die Wiederholung?

Nein. Das GwG verlangt eine erstmalige und eine laufende Unterrichtung, nennt aber keinen Turnus. Die BaFin stellt die Entscheidung über den Zeitpunkt in die risikoorientierte Verantwortung des Verpflichteten.

Reicht eine Online-Schulung aus?

Ja, wenn Inhalt und Aktualität passen. Die BaFin nennt Präsenzschulungen und inhaltlich angemessene, aktuelle IT-gestützte Schulungsprogramme oder Schulungsunterlagen gleichrangig.

Müssen auch Aushilfen und neue Beschäftigte unterrichtet werden?

Grundsätzlich ja. Die BaFin sieht alle Beschäftigten mit Bezug zum Geschäft als Adressaten und nennt den Neueintritt von Beschäftigten ausdrücklich als Anlass für eine Unterrichtung.

Wer beaufsichtigt die Einhaltung?

Das hängt von der Gruppe ab. § 50 GwG weist die Aufsicht zu, etwa der BaFin, den Berufskammern oder im Übrigen der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Für die Umsetzung im Team eignet sich unsere Geldwäschegesetz-Schulung: Sie läuft im Browser, behandelt Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldung und Sanktionen und lässt sich für neue Beschäftigte jederzeit erneut starten. Einen Überblick über weitere Pflichtthemen gibt unsere Seite zu den Compliance Online Schulungen.

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