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Auskunftsersuchen | Datenschutzzeichen für Mitarbeiterinformation für Auskunftsersuchen von Betroffenen

Auskunftsersuchen | Datenschutzzeichen für Mitarbeiterinformation für Auskunftsersuchen von Betroffenen

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Beschreibung

Mitarbeiterinformation für das Verhalten bei Auskunftsersuchen von Betroffenen

Das neue Angebot hilft Mitarbeitenden beim richtigen Verhalten und Prozessablauf bei Anfragen zu Auskunftsersuchen von Betroffenen.


Unsere Kundinnen und Kunden stellen sehr häufig die Frage, wie ein korrektes Verhalten für Auskunftsersuchen von Betroffenen durch die Mitarbeiter im Unternehmen umzusetzen ist.

Dazu haben wir von Wiemer / Arndt ein Datenschutzzeichen entwickelt, welches bildlich das Verhalten darstellt. Beschäftigte können mit den enthaltenen Anweisungen schnell handeln, so dass ein Auskunftsersuchen von Betroffenen datenschutzkonform umgesetzt werden kann.

 

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

  1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
  2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
  3. 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
  4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Erfragen Sie Ihren Code bitte unter: kontakt@wiemer-arndt.de

Unterstützen Sie Ihre Beschäftigten bei der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch das Datenschutzzeichen für den richtigen Ablauf bei Auskunftsersuchen. Dadurch erfüllen Sie als verantwortliche Stelle Ihre Pflichten und können mit Sicherheit Ihre Ziele erreichen.

Gerne Individualisieren wir das Produkt durch den Eindruck Ihres Logos, Ihrer Kontaktdaten und / oder des Datenschutzbeauftragten.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

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