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Datenschutzberatung & Bestellung Datenschutzbeauftragter (DSB) Einzelhandel

Datenschutzberatung & Bestellung Datenschutzbeauftragter (DSB) Einzelhandel

Normaler Preis €410,55
Normaler Preis Verkaufspreis €410,55
Sale Ausverkauft
Beschreibung

Externer Datenschutzbeauftragter Einzelhandel

Dieses Angebot richtet sich an Unternehmen folgender Branchen:
Lebensmittel, Drogerien, Baumärkte, Damen-, Herren- und Kinderbekleidung, Schreibwaren und Geschenkartikel, Elektromärkte, Märke für Unterhaltungselektronik, Zoofachgeschäfte und Möbelmärkte

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Bestellungspauschale für die Übernahme des Mandats als externe:r Datenschutzbeauftragte:r gem. Artikel 38 DSGVO im Einzelhandel. Sie bestellen eine:n zertifizierte:n Datenschutzbeauftragte:n mit entsprechender Fachkunde.

  • EUR 125,00 €
  • Versicherung
  • Regelmäßige Tätigkeitsbericht

Aufgaben Datenschutzbeauftragte:r gem. Artikel 39 DSGVO

Wir stehen Ihnen und Ihren Mitarbeiter:innen unterstützend zur Seite. Unser Beratungspaket beinhaltet u. a.:

  • Prüfung von Verträgen zur Auftragsverarbeitung
  • Unterstützung bei der Erstellung des Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  • Prüfung und Beratung zu Betroffeneninformationen
  • Beratung bei der Erstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Überwachung und Prüfung der Einhaltung der empfohlenen und notwendigen Maßnahmen
  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden

 

Schließen Sie einen Vertrag mit einer Laufzeit von 1 Jahr ab. Sie erhalten dafür ein monatliches Beratungskontingent. 

Anzahl Mitarbeiter Stunden Preis pro Monat
Preis pro Jahr
Unternehmen bis 20
2 220,00 € 2640,00€
Unternehmen bis 100 3 330,00 € 3960,00€
Unternehmen bis 250 4 440,00 € 5280,00€
Unternehmen bis 500 5 550,00 € 6600,00€
Unternehmen ab 501
auf Anfrage

Bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 3 Jahren erstellen wir Ihnen gern ein individuelles Angebot.

Ziel: Ist die Erstellung des Datenschutzkonzepts

    Beschreibung:

    Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Einzelhandel

    1. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
      1. die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
      2. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
      3. die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
    2. Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
    3. Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
    4. 1 In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen.2 Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.
    5. Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
    6. Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
    7. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

    Art. 39 DSGVO Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Einzelhandel

    1. Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
      1. Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
      2. Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
      3. Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
      4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
      5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
    2. Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
    So geht´s

    Online Beratung Ablauf für den Dienstleistungssektor

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