Externer Datenschutzbeauftragter im Gesundheitswesen
Externer Datenschutzbeauftragter im Gesundheitswesen
Externer Datenschutzbeauftragter im Gesundheitswesen Datenschutzberatung und Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für das Gesundheits- und Sozialwesen
Dieses Datenschutzangebot für Mitarbeiter im Gesundheitswesen richtet sich unter anderem an Unternehmen folgender Branchen:
Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime, Sozialdienste, Pflegedienste, Psychologen, Physiotherapeuten und MVZ.
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Bestellungspauschale pro Monat zum Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 DSGVO Gesundheits- und Sozialwesen:
- EUR 150,-
- Versicherung
- Regelmäßige Tätigkeitsbericht
Aufgaben Datenschutzbeauftragten nach Artikel 39 DSGVO
Monatliche Prüfung und Beratung im Gesundheitswesen
Anzahl Mitarbeiter | Tage | Einzelpreis | Preis pro Jahr |
Unternehmen bis 20 |
2 | 220,00 € | 2640,00€ |
Unternehmen bis 50 | 3 | 330,00 € | |
Unternehmen bis 100 | 5 | 550,00 € | |
Unternehmen bis 250 | 6 | 660,00 € | |
Unternehmen ab 250 | auf Anfrage |
Ziel: Erstellung des Datenschutzkonzepts
Inklusive:
- Prüfung von Umsetzungsstand von AV-Verträgen
- Prüfung und Beratung bei der Erstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Prüfung und Beratung von Betroffeneninformationen
- Überwachung und Prüfung der Einhaltung der empfohlenen und notwendigen Massnahmen.
- Zusammenarbeit mit Aufsichtbehörde
Beschreibung:
Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Gesundheitswesen
- Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
- die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
- Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
- Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
- 1In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. 2Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.
- Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
- Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
- Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.
Art. 39 DSGVO Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Gesundheitswesen
- Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
- Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
- Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
So geht´s
Online Beratung Ablauf im Gesundheitswesen
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